SächsOVG zur fehlenden Klagebefugnis der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 11.10.2016 - 4 B 93/16 klargestellt, dass der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes die Klagebefugnis gegen einen von der Kommunalauf-sicht an den Zweckverband gerichteten Verwaltungsakt fehlt.

Die Mitgliedsgemeinde werde durch diesen Bescheid nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Es sei auch nicht aus Artikel 19 Abs. 4 GG geboten, der Mitgliedsgemeinde ein Anfechtungsrecht gegen die Bestellung eines Beauftragten als Verbandsvorsitzenden einzuräumen. Eine Gemeinde könnte „ihre" Rechte in Bezug auf kommunalaufsichtliche Verwaltungsakte über ihre Vertreter in der Verbands-versammlung und über deren Mehrheitsbeschlüsse verteidigen. Insofern bestehe keine Rechtschutz-lücke, die in Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG zwingend geschlossen werden müsste (so auch OVG LSA, Beschl. v. 01.09.2001 - 2 M 179/01). Die Mitgliedsgemeinde sei berechtigt, ihren Vertretern in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes nach § 52 Abs. 4 SächsKomZG Weisungen zu erteilen. Dieses Recht bestehe unabhängig davon, ob der beauftragte Verbandsvorsitzende seinerseits den Weisungen der Kommunalaufsicht unterliegt und ob er Verbandsversammlungen einberuft und Beschlussvorlagen erarbeitet. Die Vertreter der Mitgliedsgemeinde wären befugt gewesen, gegenüber dem Vorsitzenden eine Einberufung der Verbandsversammlung nach § 47 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO zu verlangen und eine Beschlussfassung der Verbandsver-sammlung darüber herbeizuführen, ob durch den Zweckverband Rechtsbehelfe gegen die Bestellung des beauftragten Verbandsvorsitzenden eingelegt werden sollten. Der bestellte Verbandsvorsitzende wäre nach § 56 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG dann verpflichtet gewesen, einen solchen Beschluss zu vollziehen; an dieser gesetzlichen Verpflichtung hätte seine Weisungsgebundenheit gegenüber der Kommunalaufsicht nichts geändert.

Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass die Verbandsversammlung weiterhin berechtigt gewesen wäre, nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG aus ihrer Mitte einen (anderen) Verbandsvorsitzenden zu wählen.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular