SächsOVG zur Festsetzungsverjährung eines Haftungsbescheides für Gewerbesteuern
Das Sächsische OVG hat mit Beschluss vom 27.09.2013, Aktenzeichen: 5 A 898/10, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.10.2010, Aktenzeichen: 2 K 1340/09, abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hatte den Haftungsbescheid der Beklagten aufgehoben, weil es die diesem Bescheid zu Grunde liegende Gewerbesteuerforderung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides für verjährt hielt. Die Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO habe mit der Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids an seinen Adressaten begonnen und sei bereits abgelaufen gewesen.
Nach Ansicht des Sächsischen OVG begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ende die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide jedoch erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides, weil sich die sinngemäße Anwendung des § 171 Abs. 10 AO gerade auf das Verhältnis von Steuerbescheid und Haftungsbescheid beziehe. Der Steuerbescheid wirke für den Haftungsbescheid wie ein Grundlagenbescheid.
Im zu entscheidenden Fall fehle es aber an einer wirksamen Bekanntgabe des Steuerbescheides, weil über das Vermögen der gewerbesteuerpflichtigen GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Verwaltungsakte über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, z.B. Steuerbescheide, dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen. Gleichwohl ergangene Bescheide sind unwirksam. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gewerbesteuerforderungen nicht mehr durch Erlass eines Steuerbescheides geltend gemacht werden, sondern wären - möglicherweise nachträglich - als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
Mangels wirksamer Festsetzung der Gewerbesteuer richte sich die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 AO. Danach endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist. Die vierjährige Festsetzungsfrist aus § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO sei jedoch bereits verstrichen gewesen. Die Festsetzungsfrist für den Gewerbesteuerbescheid endete nicht gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des Zergliederungsbescheids, denn auch der Zergliederungsbescheid sei unwirksam. Das Verbot der Steuerfestsetzung während des Insolvenzverfahrens gelte – so das Sächsische OVG - ebenfalls für Grundlagenbescheide, wie z.B. Gewerbesteuermessbescheide.