SächsOVG zur Kontrollrechnung im Anschlussbeitragsrecht

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 09.06.2020 - 5 A 412/18 seine bisherige Rechtsprechung zur Kontrollrechnung bestätigt und Folgendes ausgeführt:

Im Rahmen der Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG soll das voraussichtliche Beitragsaufkommen mit dem sich aus den geplanten Investitionen ergebenden und anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf verglichen werden. Neben der in § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG geforderten Ermittlung des höchstzulässigen Betriebskapitals und eines darauf beruhenden höchstzulässigen Beitragssatzes ist auch ein angemessener Beitragssatz zu ermitteln. Zusätzlich zur Ermittlung des höchstzulässigen Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG anhand des Wiederbeschaffungszeitwerts der gesamten geplanten Anlage (abzüglich Fördermittel und Straßenentwässerungskosten) und eines darauf beruhenden höchstzulässigen Beitragssatzes ist somit eine Kontrollrechnung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG durchzuführen, mit der ein höchstens angemessener Beitragssatz errechnet wird. Diese Kontrollrechnung ist anhand von Nominalwerten und nicht anhand von Wiederbeschaffungszeitwerten vorzunehmen. Denn das Gesetz spricht in § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG statt von Wiederbeschaffungszeitwerten (wie in § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG) vom „Finanzbedarf für Investitionen“. In der Satzung darf höchstens der niedrigere der beiden errechneten Beitragssätze festgesetzt werden. Um den höchstens angemessenen Beitragssatz i. S. v. § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG zu bestimmen, ist der Betrag, der den Finanzbedarf für Investitionen in dem für die Kontrollrechnung gewählten Investitionszeitraum nicht (wesentlich) übersteigt, durch die Summe aller Bemessungseinheiten zu teilen, die bis zum Ende des für die Kontrollrechnung gewählten Investitionszeitraums anschließbar werden sollen.

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