SächsOVG zur Nichtigkeit einer Haushaltssatzung
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2025 - 4 C 5/19 Regelungen einer Haushaltssatzung eines Zweckverbandes zum Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie zur Verbandsumlage für nichtig erklärt. Die Klage hatte eine Mitgliedskommune mit der Begründung erhoben, dass die Haushaltssatzung formell rechtswidrig sei. Die Auslegung des Satzungsentwurfs in ihrem Gebiet sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Die Antragstellerin hatte am 03.11.2017 einen Aushang des Zweckverbandes an ihren Bekanntmachungstafeln angebracht, wonach der Entwurf der Haushaltssatzung in der Zeit vom 02.11.2017 bis 13.11.2017 in der Gemeindeverwaltung der Antragstellerin während der Sprechzeiten öffentlich ausliegt. Die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung begann jedoch erst ab dem 03.11.2017. Somit habe der Entwurf lediglich an sechs Arbeitstagen von Freitag, dem 03.11.2017, bis zum Montag, den 13.11.2017, ausgelegen. Am Mittwoch würden keine Sprechzeiten angeboten werden.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Antragstellerin. Gemäß den Vorgaben in § 58 Abs. 1 SächsKomZG in der hier anwendbaren, bis zum 19. Februar 2022 geltenden Fassung (im Folgenden SächsKomZG a. F.) i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO ist der Entwurf der Haushaltssatzung an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, wobei diese Frist ortsüblich bekannt zu geben ist. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde ab dem 03.11.2017, einem Freitag, öffentlich ausgelegt. Der Aushang zum Zweck der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung wurde ebenfalls erst am 03.11.2017 an den Bekanntmachungstafeln im Gebiet der Antragstellerin angebracht, d.h. am selben Tag, an dem die Auslegung begann. Die Bekanntgabe der Auslegung kann aber nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme noch vor Beginn der Auslegung möglich ist. Dies ist bei einer Überschneidung von öffentlicher Bekanntgabe und Auslegung des Entwurfs nicht gegeben.
Selbst wenn man trotz dieser Überschneidung den 03.11.2017 als ersten Tag der Auslegung mitzählt, lag der Entwurf nur an sechs Arbeitstagen aus. Da am Mittwoch die Gemeindeverwaltung geschlossen war, bleibt dieser Tag ohne Berücksichtigung.
Der Unwirksamkeit der §§ 1 und 5 der Haushaltssatzung steht nach Auffassung des Gerichts schließlich nicht entgegen, dass § 58 Abs. 1 SächsKomZG a. F. i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 3 Sächs-GemO dem Schutz der Bürger und nicht der Antragstellerin dient. Das Oberverwaltungsgericht nimmt im Rahmen des Normenkontrollverfahrens eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der angegriffenen Norm vor. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers kommt es nicht an.