SächsOVG zur Rechtswidrigkeit eines Gewässerunterhaltungsabgabenbescheids der Stadt Leipzig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 10.08.2017 – 4 B 188/16 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Gewässerunterhaltungsabgabenbescheids der Stadt Leipzig geäußert und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12.07.2016 – 6 L 1017/15 geändert.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei zweifelhaft, ob der Wandsweggraben in Leipzig ein Gewässer II. Ordnung oder ein in der Unterhaltungslast der Stadt Leipzig stehendes natürliches oder künstliches Gewässer sei. Nach dem unbestrittenen gerichtlichen Vortrag des zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe herangezogenen Eigentümers eines am Wandsweggraben anliegenden Grundstücks sei der Wandsweggraben ein von Menschen angelegter und somit künstlicher Entwässerungsgraben für die umliegenden Feldflächen. Oberirdische künstliche Gewässer würden jedoch keiner Gewässerordnung angehören. Zudem habe die Stadt Leipzig die Unterhaltungslast für den Wandsweggraben nicht durch Verwaltungsakt übernommen.

Die zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe herangezogenen Pflichtigen sollten prüfen, ob das Gewässer, für welches eine Abgabe erhoben wird, auch tatsächlich in der Unterhaltungslast der Behörde steht, die die Abgabe erhebt.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular