SächsOVG zur Untersagung der Beseitigung und zur Widmung von öffentlichen Anlagen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.02.2017 – 4 B 157/16 in einem Eilverfahren die Beschwerde eines privaten Grundstückseigentümers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 08.06.2016 - 6 L 362/16 zurückgewiesen. In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht auf den Antrag eines Abwasserzweckverbandes, der durch unsere Kanzlei vertreten wurde, dem Grundstückseigentümer untersagt, die Schmutz- und Niederschlagswasseranlagen auf seinen Grundstücken zu beseitigen.
Der Grundstückseigentümer, der die Grundstücke erst vor kurzem erworben hatte, wollte die Abwasseranlagen beseitigen, weil der Abwasserzweckverband nicht bereit war, eine Nutzungsentschädigung in der vom Grundstückseigentümer geltend gemachten Höhe zu zahlen.
Das Oberverwaltungsgericht vertritt in dem Beschluss die Auffassung, dass eine konkludente Widmung der Leitungen und Kanäle für den Zweck der Abwasserentsorgung stattgefunden habe. Sie sei in der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen und in dem Erlass der Gebührenbescheide zu sehen. Hierdurch sei der Wille des Einrichtungsträgers, die Anlagen einem öffentlichen Zweck zuzuführen, hinreichend deutlich nach außen dokumentiert worden. Einer Eintragung der Leitungsrechte in das Grundbuch habe es insoweit nicht bedurft. Dass die öffentliche Widmung der Anlagen wegen fehlender Zustimmungen der damaligen Grundstückseigentümer unwirksam wäre, bedürfe der Klärung im Hauptsacheverfahren.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ein öffentlich-rechtliches Nutzungsregime, das der private Eigentümer gegen sich gelten lassen muss, nicht mehr gegeben, soweit die Widmung der Anlagen unwirksam ist. In ständiger Rechtsprechung vertritt das Sächsische Oberverwaltungsgericht aber die Auffassung, dass eine solche Zustimmung konkludent erteilt werden kann und bereits allgemein in der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung zu sehen ist.
Sollte der Grundstückseigentümer ein Hauptsacheverfahren betreiben, werden wir Sie über dessen Ausgang informieren.