Schätzung der Mietwagenkosten mit Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeihen: VI ZR 300/09, erläutert, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Höhe des Schadens habe der Richter nach § 287 ZPO zu schätzen. Diese Schätzung dürfe der Richter grundsätzlich sowohl auf Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ als auch des „Fraunhofer-Mietpreisspiegels“ vornehmen. Er sei aber bei der Wahl geeigneter Schätzgrundlagen frei und könne daher auch auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat. Der BGH weist aber nochmals ausdrücklich darauf hin, dass diese Listen dem Tatrichter lediglich als Grundlage für eine Schätzung dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen Listen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge abweichen dürfe.

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