Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Heimbewohnern

Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2021 – III ZR 168/19 entschieden, dass ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden darf.

Im entschiedenen Fall war der hochgradig demente und unter Gedächtnisstörungen und psychisch-motorischer Unruhe leidende Heimbewohner in einem Zimmer im dritten Obergeschoss untergebracht, das über zwei große Dachfenster verfügte, die gegen unbeaufsichtigtes Öffnen nicht gesichert waren. Vor den Fenstern befanden sich ein Heizkörper sowie eine Fensterbank, wodurch die Fenster leicht erreichbar waren. Der Heimbewohner stürzte aus einem der beiden Fenster und erlitt schwere Verletzungen.

Die Vorinstanzen hatten die Schadensersatzklage abgewiesen. Eine Verletzung der vertraglichen Obhutspflichten durch die Beklagte sei nicht beweisen. Vorkehrungen gegen das Hinausklettern des Bewohners über das Fenster hätten nur dann getroffen werden müssen, wenn mit einer solchen Selbstgefährdung ernsthaft hätte gerechnet werden müssen, wofür hinreichende Anhaltspunkte fehlten.

Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Heimbetreiber habe die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, könne nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend sei, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich selbst schädigen könnte. Dabei müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen. Dementsprechend dürfe bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen. Bei dem Bewohner lagen schwere Demenzerscheinungen mit Gedächtnisstörungen und psychisch-motorischer Unruhe mit unkontrollierten Lauftendenzen, vor. Bei dieser Sachlage auch ein Verlassen des Zimmers über ein leicht zugängliches Fenster in Betracht gezogen werden müssen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Unglückfall nahelag, da auch eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, Sicherungspflichten des Heimträgers auslösen könne.

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