SG Mannheim: § 87 SGB III verfassungswidrig, §§ 2 - 6 AZWV unwirksam
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 09.02.2010, Az. 8 AL 3179/09, sind die Regelungen der §§ 2-6 AZWV (Anerkennung- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - AZWV) über die Anerkennung als externe Zertifizierungsstelle unwirksam. Die Verordnung beruhe ihrerseits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage, da § 87 SGB III den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes nicht entspreche. Bis zu einer Änderung der §§ 84 - 87 SGB III sei die Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen nicht durch die fachkundigen Stellen i.S. der §§ 84,85 SGB III, sondern durch die Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen.