Straßenbaulastträger ist für die Kosten der Anlagen der Straßenentwässerung ersatzpflichtig – Teil 2

Bereits zuvor hatten wir auf die Kostentragungspflicht der Straßenbaulastträger für Anlagen der Straßenentwässerung hingewiesen.

In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sieht § 23 Abs. 5 Satz 1 Landesstraßengesetz wortgleich eine Regelung zur Kostentragungspflicht der Straßenbaulastträger für den Fall vor, dass die Straßenentwässerung nicht über eine straßeneigene, sondern über eine von der Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage erfolgt. In diesem Fall hat sich der Straßenbaulastträger an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang zu beteiligen, der durch den Bau einer eigenen Straßenentwässerung entstehen würde.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 27.01.2009, AZ: 6 K 511/05, der Klage eines Zweckverbandes aus § 23 Abs. 5 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) gegenüber einer Gemeinde (Straßenbaulastträgerin) auf Kostenbeteiligung für die Herstellung einer Entwässerungsanlage in einer Ortsdurchfahrt stattgegeben, obwohl die Gemeinde über eine eigene Entwässerungsanlage (Straßengraben und Straßenbankett) verfügte und ihrer Ansicht nach die beabsichtigte Herstellung der Entwässerungsanlage nicht notwendig gewesen war.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Zweckverband die Aufgabe der Abwasserentsorgung auch für die Straße zustehen würde. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) i.V.m. § 46 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und i.V.m. den Regelungen der Satzung des Zweckverbandes obliege dem Zweckverband die Aufgabe der Abwasserentsorgung. Dazu würde neben anderen Aufgaben auch die schadlose Abführung des auf bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließenden oder gesammelten Regenwassers gehören.

Diese Aufgabe – die Pflicht zur Beseitigung und das Recht auf Überlassung von Niederschlagswasser – sei auch nicht gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SächsWG entfallen. Nach dieser Vorschrift entfalle die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und zur Überlassung des Abwassers nur für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und im ländlichen Raum abfließe.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Leipzig war daher eine eigenständige Beseitigung des Straßenoberflächenwassers durch den Beklagten gesetzlich ausgeschlossen. Im streitigen Fall hatte die Gemeinde auch keine wasserrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 63 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SächsWG erlangt, um das Straßenoberflächenwasser selbst zu entsorgen.

Das Gericht betonte, dass dem Träger der Straßenbaulast kein Ermessen hinsichtlich seiner Kostenbeteiligung zustehen würde, soweit er tatsächlich die Entwässerungsanlage des Zweckverbandes nutze. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 5 SächsStrG, der an das Merkmal des hypothetischen Eigenbaus der Anlage und nicht an das Merkmal der Erforderlichkeit der Anlage anknüpft. Aus diesem Grund könne die Gemeinde nicht erfolgreich vorbringen, die Straße verfüge bereits über eine Entwässerungsanlage.

Das Verwaltungsgericht Leipzig knüpfte die Höhe der Kostenbeteiligung an das Merkmal des hypothetischen Eigenbaus der Anlage. Der Träger der Straßenbaulast soll in etwa die Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der Entwässerungsanlagen in der Straße einschließlich der sonstigen straßenbedingten Entwässerungseinrichtungen wie bspw. Regenrückhalte-, Überlauf- und Versickerungsbecken tragen.

Gegen eine Pauschalierung der Kostenbeteiligung in Abs. 3 VwVKostBet (Nr. 14 Abs. 2 Satz 3 ODR) hatte das Gericht nichts einzuwenden. Nach seiner Ansicht sei bei der im Streitfall vorliegenden Mischwasserkanalisation eine wirklichkeitsnahe Aufteilung der Kosten – jedenfalls mit vertretbarem Aufwand – nicht zu bewerkstelligen. Der Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz sei deshalb ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für den relativ groben Verteilungsmaßstab.

Soweit jedoch eine wirklichkeitsnahe Berechnung der Kostenverteilung (mit vertretbarem Aufwand) möglich sein sollte bzw. diese bereits vorliegt, dürfte unserer Ansicht nach nichts dagegen sprechen, den konkret berechneten Kostenanteil anstelle der pauschalen Sätze dem Anspruch gemäß § 23 Abs. 5 SächsStrG zugrunde zu legen, soweit im Einzelfall die konkret ermittelten Kosten die Pauschalkosten übersteigen sollten.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular