Straßenrecht: Keine negative Publizität des Bestandsverzeichnisses

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2014 – 3 A 447/13 erneut entschieden, dass dem Straßenbestandsverzeichnis keine negative Publizität zukommt.

Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich eine Straße, die bei der Verlegung von Abwasser- und Trinkwasserleitungen im Jahr 1992 wieder neu hergestellt wurde. Die Straße war also bereits vor diesem Zeitraum vorhanden. Unstreitig war auch, dass die Straße im Jahr 1993 öffentlich genutzt wurde. Der Antragsteller verlangte von der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs die Beseitigung des Straßenkörpers und die ortsübliche Wiederherrichtung des Grundstücks.

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Klage des Grundstückseigentümers abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 30.10.2014 ebenfalls ab. Dem Antragsteller stehe kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruchs zu. Hierfür sei ein andauernder rechtswidriger Zustand erforderlich, der hier nicht vorliege. Die Straße auf dem Grundstück des Antragstellers habe 1993 tatsächlich der öffentlichen Nutzung gedient und sei damit gemäß § 53 Abs. 1 SächsStrG aufgrund der gesetzlichen Widmungsfiktion eine öffentliche Straße. Dabei sei es unschädlich, dass die Gemeinde die Straße bisher nicht in das Bestandsverzeichnis eingetragen habe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass es keine negative Publizität des Bestandsverzeichnisses gebe. Allein aus dem Umstand, dass eine Straße nicht als öffentliche Straße in das Bestandsverzeichnis eingetragen ist, ergebe sich nicht, dass es sich nicht um eine öffentlich gewidmete Straße handelt. Eintragungen in das Bestandsverzeichnis setzen die materielle Eigenschaft der eingetragenen Straße als öffentlich voraus, sodass das Verzeichnis diese Eigenschaften nur wiedergebe. Ihm komme deshalb nur deklaratorischer Charakter zu.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege darin auch keine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG. Die Überleitungsregelung in § 53 Abs. 1 SächsStrG schreibe lediglich eine bereits vorhandene tatsächliche Beschränkung fort und bewirke damit keine erstmalige Beschränkung der Eigentumsposition. Außerdem regele § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG eine Erwerbspflicht der Gemeinde auf Antrag des Eigentümers, sodass die nach § 53 Absatz 1 SächsStrG fortgeschriebenen Eigentumsbeeinträchtigungen abgemildert werden.

Wir empfehlen dennoch, die aufgrund der Widmungsfiktion in § 53 Abs. 1 SächsStrG öffentlichen Straßen in das Bestandsverzeichnis einzutragen, um entsprechenden Streitigkeiten vorzubeugen.

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