Überblick über Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur Eingruppierung nach TVöD / TV-L
Im Dezember 2009 wurden die Verhandlungen von ver.di auf Länderebene zur neuen Entgeltordnung abgebrochen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten die bisherigen Eingruppierungs-regelungen weiter und zwar sowohl bei der Überleitung der vorhanden Beschäftigten als auch bei Neueinstellungen in der Übergangsphase (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L). Maßgeblich sind hier die §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b BAT). Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, § 17 Abs. 1 TVÜ.
Alle zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Eingruppierungsordnung erfolgen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVÜ-L mit Wirkung für die Zukunft. Sofern dabei Rückgruppierungen erforderlich werden, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 28. Januar 2009, AZ: 4 ABR 92/07, sind Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 1 jedoch nicht vorläufig, sondern gelten auch nach Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei der zu vergütenden Tätigkeit um eine „einfachste“ Tätigkeit (z.B. Boten, Reinigungskräfte etc.) handelt.
Gemäß § 16 Abs. 2 TV-L erfolgt die erstmalige Einordnung in die Stufen grundsätzlich nach der einschlägigen Berufserfahrung. Hierbei gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L, dass bei fehlender einschlägiger Berufserfahrung oder einschlägiger Berufserfahrung bis zu einem Jahr eine Zuordnung in die Stufe 1 statt findet. Maßgebend für die Anrechnung einer einschlägigen Berufserfahrung von mehr als einem Jahr zur Stufe 2 ist, dass die Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber gesammelt wurde, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. TV-L darf zwischen dem Ende eines vorherigen Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses „zum selben Arbeitgeber“ eine Zeitraum von längstens sechs Monaten liegen. Bei einer längeren Unterbrechung könnte § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden sein. Der Arbeitgeber könnte also eine vorherige berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, weil „diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist“.
Die unterschiedliche Behandlung der Anrechung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei dem-selben Arbeitgeber und bei fremden Arbeitgebern nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L verstößt nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg, AZ: 3 Sa 15/09, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats vertritt das BVerwG mit Entscheidung vom 27. August 2008, AZ: 6 P 11/07, nunmehr in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung, dass sich das Mitbestimmungsrecht nur bei der Eingruppierung neu einzustellender Arbeitnehmer auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L erstreckt. Ausdrücklich verneint das BVerwG in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: 6 P 115/08, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates auf das Erreichen der nächsten Stufe nach Ablauf der regelmäßigen Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 und 4 TV-L. Im Falle des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TV-L soll ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht bestehen.