Unzulässigkeit der Regelung zum Gebührenschuldner in einer Gebührensatzung
In einem Beschluss des OVG Magdeburg vom 15.01.2009 (Az: 4 L 9/08) hält dieses die Regelung in einer Gebührensatzung „Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder wer mit der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung die gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer)“ nicht für zulässig.
Nach Ansicht des Gerichts darf dem Anwender der Norm (der Verwaltung) nicht überlassen werden, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll. Eine solche Regelung wird – so das OVG – weder der Gesetzeslage noch dem Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit, eine eindeutige satzungsmäßige Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung vorzunehmen, gerecht.
Problematisch an der für unzulässig erklärten Satzungsvorschrift ist, dass die Abgrenzung der beiden in Frage kommenden Gebührenschuldnertypen nicht geklärt ist. Es bleibt offen, in welchen Fällen der Nutzer und in welchen der Eigentümer mit einer Veranlagung rechnen muss.
Soweit eine Satzung mehrere Gebührenschuldner vorsieht, dürfte die vorgenannte Unklarheit nicht auftreten, wenn die Gebührenschuldner als Gesamtschuldner bezeichnet werden. Die Auswahl trifft dann zwar immer noch die Behörde, aber die Gebührenschuldner wissen von Anfang an, dass sie mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.
Alternativ könnte eine subsidiäre Inanspruchnahme einzelner Gebührenschuldner geregelt werden. Es könnte zum Beispiel der tatsächliche Nutzer eines Grundstücks an Stelle des Eigentümers Gebührenschuldner sein. So würde das berechtigte Anliegen des Gebührenpflichtigen – Erkennbarkeit seiner Zahlungspflicht – gewahrt. Entscheidungen des OVG Bautzen zu diesem Themenbereich liegen uns derzeit nicht vor.