Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung einer Verbandsgemeindeumlage in Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit seinem Urteil vom 16.07.2020 – 4 L 176/19 Grundsätze für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage aufgestellt.

Die beklagte Verbandsgemeinde hatte der klagenden Mitgliedsgemeinde einen Bescheid über eine Verbandsgemeindeumlage bekanntgegeben. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage trug die Klägerin unter anderem vor, dass die Verbandsgemeinde ihre finanzielle Situation nicht hinreichend ermittelt und den Verbandsgemeinderat nur unzureichend informiert habe. Deshalb habe die Beklagte die zugunsten der Mitgliedsgemeinde bestehenden Verfahrensvorschriften verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gab der Klage statt. Der Senat stellte klar, dass für die Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage die Vorschriften über die Erhebung der Kreisumlage entsprechende Anwendung finden. Der Landesgesetzgeber habe einen Gleichklang bei der Erhebung der Kreisumlage und der Verbandsgemeindeumlage in Sachsen-Anhalt regeln wollen. Aus diesem Gleichklang folge auch eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung. Auch für das Verhältnis zwischen Verbandsgemeinde und Mitgliedsgemeinde gelte, dass weder die Aufgaben der Verbandsgemeinde noch die der Mitgliedsgemeinde höherwertiger sind und damit ein Finanzierungsvorrang bestehen würde. Das bedeute, dass die Verteilung der Mittel gleichmäßig geschehen müsse und die Verbandsgemeinde ihre Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtlos gegenüber den Aufgaben der Mitgliedsgemeinde durchsetzen dürfe. Deshalb habe der Umlageberechtigte nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen des Umlagepflichtigen zu ermitteln und seine Entscheidung in geeigneter Form offenzulegen, um den Umlagepflichtigen eine Überprüfung zu ermöglichen.

Wie der Umlageberechtigte seinen Ermittlungspflichten nachkommt, sei landesrechtlich in Sachsen-Anhalt nicht geregelt und obliege daher der Verantwortung des Umlageberechtigten. Der Zweck der prozeduralen Anforderung der Ermittlungspflicht bestehe darin, eine gesicherte Daten- und Informationsgrundlage für die Beschlussfassung der zuständigen Gremien über die Haushaltssatzung samt darin enthaltenen Umlagesatzes zu gewährleisten. Wie der Umlageberechtigte sich die notwendigen Informationen beschafft, sei ihm überlassen. Dabei genüge der Rückgriff auf bereits vorhandene Daten zur Haushalts- und Finanzsituation der Umlagepflichtigen. Hierfür könne die Verbandsgemeinde auf die ihr bekannten Haushaltssatzungen der Mitgliedsgemeinden zurückgreifen. Es sei somit nicht erforderlich, dass die Verbandsgemeinde ihre Mitgliedsgemeinden hierzu befragt. Allerdings muss die Verbandsgemeinde den ermittelten Finanzbedarf der Mitgliedsgemeinden den zur Entscheidung über die Verbandsgemeindeumlage berufenen Mitgliedern des Verbandsgemeinderats vor der Beschlussfassung in geeigneter Weise aufbereitet zur Verfügung stellen. Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung der Situation der Mitgliedsgemeinden genüge nicht und stelle einen absoluten Verfahrensfehler dar, der zur Unwirksamkeit des festgesetzten Umlagesatzes führe.

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