Vergabekammer Sachsen: E-Vergabe: Textform ist keine Schriftform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss gem. § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Nicht erforderlich ist es nach Auffassung der Vergabekammer Sachsen im Beschluss vom 13.03.2023 - 1/SVK/034-22 dabei, dass die Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders einen Abschluss erhält, da diese Forderung im Tatbestand des § 126b BGB mit Novellierung der Norm 2014 aufgegeben wurde. Bei der E-Vergabe werde die Rechtsverbindlichkeit einer Willenserklärung bzw. der Angebotsabgabe hinreichend durch das Hochladen der Angebotsunterlagen in ihrer Gesamtheit auf der Angebotsplattform zum Ausdruck gebracht.

Die Vergabekammer Sachsen vertritt mit dieser Entscheidung eine andere Auffassung als z. B. das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 19.02.2020 – 15 Verg 1/20. Dieses fordert zur Einhaltung der Textform, dass die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Wir raten daher die Entscheidung der Vergabekammer Sachsen als Einzelfallentscheidung zu behandeln.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular