Vergnügungssteuer: Die Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabes für Gewinnspielgeräte - Urteil des VG Dresden vom 09.12.2008 -

Das VG Dresden hat in seinem Urteil vom 09.12.2008, Az.: 2 K 620/04, den Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte in einer Vergnügungssteuersatzung als rechtmäßig erachtet. Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Der Beklagte erhob aufgrund einer Satzung Vergnügungssteuer für Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab. Im Hoheitsgebiet der Beklagten gab es drei Spielhallen. Die Klägerin hatte, als eines von zwei Unternehmen, in zwei dieser Spielhallen Gewinnspielautomaten aufgestellt. Sie wurde deshalb vom Beklagten zur Vergnügungssteuer herangezogen. Die Vergnügungssteuersatzung des Beklagten regelte u. a. eine Mitteilungspflicht aller Automatenaufsteller zur Übermittlung ihrer Einspielergebnisse an den Beklagten. Dieser Mitteilungspflicht kam die Klägerin lediglich für einen Zeitraum von vier Monaten nach. Von den anderen Aufstellern übermittelten weniger als 1/3 ihre Daten. Nach Ansicht des Beklagten sei deshalb der Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte aufgrund des Fehlens ausreichender Daten zur Berechnung des Durchschnittswertes der Einspielergebnisse rechtmäßig.

Auch das VG Dresden hielt den Stückzahlmaßstab für rechtmäßig und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Das Hoheitsgebiet des Beklagten zeichne sich dadurch aus, dass nur drei Spielhallen existierten, von denen zwei mit Geräten der Klägerin ausgestattet seien. Diese Konstellation ließe es auch angesichts dessen, dass Angaben des weiteren Aufstellers fehlten, nicht zu, eine Durchschnittswertermittlung - wie vom BVerwG im Urteil vom 13.04.2005, Az.: 10 C 5.04 und im Beschluss vom 26.09.2007, Az.: 9 B 12/07, gefordert - durchzuführen.

Besonders hervorzuheben in dieser Entscheidung ist auch die Ansicht des VG Dresden, kein Sachverständigengutachten einholen zu müssen, soweit nach gerichtlicher Aufforderung die Aufsteller keine Einspielergebnisse übermitteln. Es sei nicht zu erwarten – so das VG Dresden –, dass ein Sachverständiger Datenmaterial in dem Umfang erhält, der eine Ermittlung des Einspieldurchschnittswerts ermöglicht.


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