Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.01.2012 (Aktenzeichen X ZR 59/11) zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen entschieden. Die Klägerin war auf dem Weg zu einer Haltestelle des ICE auf dem Bahnsteig gestürzt und machte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Winterdienstpflichten sowohl gegen die Eigentümerin des Bahnhofs, die DB-Station & Service AG, als auch gegen die DB Fernverkehr AG, die Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr erbringt, geltend. Das Gericht I. Instanz hat die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil abgewiesen. Der Bundesgerichtshof war dagegen der Ansicht, dass auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme, da das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet sei, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteiges zu sorgen. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur sei ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund des Personenbeförderungsvertrages verpflichtet, Bahnanlagen, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dabei hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und im Falle der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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