Verkehrssicherungspflichten und Kontrollintervalle bei innerörtlichen Straßen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 18.05.2017 – 4 U 146/16 nochmals den Umfang der Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze konkretisiert.

Der Umfang dieser öffentlich-rechtlich geregelten Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustands. Die Gemeinde muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

Um Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern vom Straßenzustand drohen, überhaupt feststellen und beseitigen zu können, obliegt den Kommunen eine Kontrollpflicht in Bezug auf das Straßennetz. Die Kontrollen müssen in zeitlichen Abständen durchgeführt werden, die sich an der Verkehrsbedeutung der Straße und der Gefährlichkeit orientieren. Ihr Umfang und ihre Intensität sind durch die Zumutbarkeit begrenzt. In der Regel reicht es aus, die Fahrbahnoberfläche einer monatlichen Kontrolle zu unterziehen. Die Kontrollen müssen in einer solchen Art und Weise durchgeführt werden, dass der betreffende Gemeindebedienstete geeignete Möglichkeiten hat, Anhaltspunkte für Schäden zu erkennen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Kontrollpflicht gehört deren Organisation. Es muss also in einer Dienstanweisung oder in einem Überwachungsplan festgelegt werden, welche Straßen und Wege in welchen Abständen durch welches Personal kontrolliert werden. Aus Beweisgründen sollte über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen Buch geführt und die Beseitigung beanstandeter Mängel dokumentiert werden.

Zwar muss im Schadensfall der Geschädigte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und insbesondere den Umstand, dass keine ausreichenden Kontrollen stattgefunden haben, beweisen. Allerdings kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Verschuldens zugute, wenn feststeht, dass der verkehrswidrige Zustand bereits so lange angedauert hat, dass in dieser Zeit Kontrollen hätten stattfinden müssen. In diesem Fall wird vermutet, dass der Gefahrenzustand bei sorgfältigen Kontrollen hätte erkannt werden müssen. Wenn die Kommune nicht durch Vorlage eines unterschriebenen Kontrollbuchs den Gegenbeweis führen kann, doch innerhalb des Zeitraums Kontrollen durchgeführt zu haben, muss sie zumindest Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahrenstelle auch bei sorgfältigen Überprüfungen nicht hätte erkannt werden können.

Wir empfehlen daher, den Überwachungsplan und das Kontrollbuch sorgfältig zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

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