Verwaltungsgericht Leipzig bestätigt Absage der Kommunalwahl
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in seiner Eilentscheidung vom 17.04.2014, Aktenzeichen: 6 L 278/14, eine vom zuständigen Landkreis gegenüber einer kreisangehörigen Kommune angeordnete Wahlabsage bestätigt.
Der Landkreis hatte die Wahlabsage insbesondere damit begründet, dass bei der Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung und Nichtzulassung von Bewerbern für die Gemeinderatswahl die stellvertretende Vorsitzende ungeachtet der Anwesenheit des Vorsitzenden teilgenommen und abgestimmt habe.
Das Verwaltungsgericht bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landkreises. Allerdings hob das Gericht vorrangig auf einen anderen Gesichtspunkt ab. Zwei Beisitzer waren infolge eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 SächsGemO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht meinte nun, dass die Mitwirkung der zwei stellvertretenden Beisitzer an der Beschlussfassung nicht rechtens gewesen sei, weil für die Beisitzer, zu deren Vertretung sie berufen waren, kein Verbot der Mitwirkung nach § 20 Abs. 1 SächsGemO bestanden hätte. Die allgemeinen Befangenheitsgründe gemäß § 20 Abs. 1 SächsGemO seien nicht anwendbar. § 11 KomWG stelle hier eine vorrangige und abschließende Spezialvorschrift dar. Gemäß § 11 Satz 3 KomWG dürfen Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge keinem Wahlorgan angehören, das für dieselbe Wahl tätig ist.
Legt man die Auffassung des Verwaltungsgerichts Leipzig zugrunde, kann für den Fall, dass Stellvertreter an der Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses in der irrigen Annahme mitgewirkt haben, der Vertretene sei wegen Befangenheit nach § 20 Abs 1 SächsGemO daran gehindert, eine Wahlabsage, eine erfolgreiche Wahlanfechtung oder eine Erklärung der Ungültigkeit der Wahl im Rahmen der Wahlprüfung drohen. Der Beschluss ist rechtskräftig.