VG Dresden: Vereinbarung über Kostenbeteiligung in Höhe der Ortsdurchfahrtenrichtlinien wirksam

§ 23 Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) hat folgenden Wortlaut:

„Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde.“

Ein sächsischer Abwasserzweckverband hatte mit dem Freistaat Sachsen unter anderem über die Höhe der vom Freistaat nach § 23 Abs. 5 SächsStrG zu zahlenden Kostenbeteiligung eine Vereinbarung geschlossen. Grundlage der vom Freistaat zu zahlenden Beteiligung waren die „Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen“ (Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR), nach denen eine Kostenbeteiligung in Höhe von ca. 31.000,00 € zu zahlen war. Später meinte der Abwasserzweckverband allerdings, der Freistaat habe ihm weitere 169.000,00 € zu zahlen, denn dieser hätte für den „Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage“ ca. 200.000,00 € aufwenden müssen. Der Abwasserzweckverband verklagte den Freistaat auf den Differenzbetrag vor dem VG Dresden. Das VG Dresden wies die Klage des Abwasserzweckverbandes allerdings ab (Urteil vom 24.10.2013, Az.: 3 K 1942/11). Der Zweckverband müsse sich an der von ihm mit dem Freistaat geschlossenen vertraglichen Vereinbarung festhalten lassen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung etwa wegen Sittenwidrigkeit nichtig und damit unwirksam sein könne.

Das VG Dresden bewegt sich damit auf der Linie etwa des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2009, Aktenzeichen: 4 EO 347/08).

Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, können daher nach Vereinbarung einer Kostenbeteiligung in Höhe der ODR die fiktiven Baukosten regelmäßig nicht mehr verlangt werden. Das letzte Wort ist allerdings nicht unbedingt gesprochen. Seine Grundannahme, es handele sich bei den ODR-Pauschalen „nicht um beliebig gegriffene Beträge, sondern um Schätzwerte, denen Analysen über der Bundesländer über tatsächliche und fiktive Kosten zugrunde liegen“, hat das Gericht in seinem Urteil jedenfalls nicht näher begründet. Das Urteil des VG Dresden ist noch nicht rechtskräftig.

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