VG Halle zur Nichtigkeit einer Satzungsregelung zur Erhebung einer Widerspruchsgebühr

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Teilurteil vom 17.12.2020 - 4 A 81/19 zur Erhebung einer Widerspruchsgebühr Folgendes entschieden:

Zweckverbände benötigen eine satzungsrechtliche Grundlage zur Erhebung einer Widerspruchsgebühr. Für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Sinne des § 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA), wozu auch die Gebühren für den Erlass eines Widerspruchsbescheids gehören (vgl. § 4 Abs. 3a KAG LSA), ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA eine satzungsrechtliche Grundlage erforderlich, weil es sich hierbei um kommunale Abgaben handelt. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) scheidet aus. § 4 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA erklärt nämlich für alle Arten von Verwaltungsgebühren die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung „im Übrigen“ und „sinngemäß“ und nur, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht ausdrücklich entgegenstehen, für anwendbar. Die Regelungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden daher lediglich neben denen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung, somit auch neben § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA.

Vorliegend verfügt zwar der beklagte Zweckverband über eine Verwaltungskostensatzung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese jedoch unwirksam, soweit es die Regelung einer Widerspruchsgebühr für den Fall eines erfolglosen Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, für den keine Gebühr anzusetzen war, betrifft. Die Satzungsregelung lautet:

„…wenn und soweit ein Rechtsbehelf gegen einen nicht gebührenpflichtigen Verwaltungsakt erfolglos bleibt, wird eine Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach dem Kostentarif 12 dieser Satzung fällig. Ziffer 12 des Kostentarifs zur VKS sieht eine Staffelung der Gebühren nach dem Bescheidwert vor, und zwar bei einem Wert bis 200 Euro eine Gebühr von 15 Euro, bis 400 Euro eine Gebühr von 40 Euro, bis 1.000 Euro eine Gebühr von 80 Euro, bis 5.000 Euro eine Gebühr von 160 Euro und über 5.000 Euro eine Gebühr von 300 Euro.“

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht ist eine solche Gebührenstaffelung nur dann mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA vereinbar, wenn der Rahmen von 10-500 Euro in vollem Umfang berücksichtigt wird oder wenn die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Abweichung im Einzelfall von der Staffelung bis zur Untergrenze von 10 Euro und zur Obergrenze von 500 Euro erlaubt. Eine solche Regelung enthielt die Satzung des beklagten Zweckverbandes allerdings nicht.

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