VG Halle zur Pfändung in einem anderen Bundesland

Das VG Halle hat im Beschluss vom 14.05.2024 - 4 B 84/24 HAL ausgeführt, in welchen Konstellationen eine sachsen-anhaltinische Behörde in einem anderen Bundesland vollstrecken darf.


Streitgegenständlich war die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer Bank, die ihren Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat. Das VG Halle hielt die Zustellung für rechtmäßig. Zwar sind Behörden eines Landes nach staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip, grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit. Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet eines anderen Landes ist demnach nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet.


Letzteres war im entschiedenen Verfahren der Fall. Denn nach § 40 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Das gilt nach Absatz 5 Buchstabe a auch, wenn die Vollstreckungsbehörde – wie hier – ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat. Auch entsprechen die sonstigen hier einschlägigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen den in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen.

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