VG Leipzig: Keine Kleineinleiterabgabe für Abwasser aus einer mechanischen Kleinkläranlage!

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat im Urteil vom 12.12.2017 - 6 K 1260/15 die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer aus einer Kleinkläranlage zur mechanischen Abwasserbehandlung im Sinne der DIN 4261 Teil 1 Nr. 3.1.1. mit Überlauf in die Vorflut für das Veranlagungsjahr 2011 für rechtswidrig befunden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Tatbestand der Abgabenbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG erfüllt. Danach bleibe Schmutzwasser aus Kleineinleitungen, Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlagen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

Zwar entsprachen im Veranlagungsjahr 2011 unstreitig allein Kleinkläranlagen mit vollbiologischer Reinigung nach der DIN 4261 Teil 2 bzw. DIN EU 12566-3 den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es jedoch darauf an, dass die Kleinkläranlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Unerheblich sei, ob im jeweiligen Veranlagungsjahr die Anlage den zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.

Wir halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für falsch. Unserer Auffassung nach ist § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG dahingehend auszulegen, dass maßgebender Zeitraum das jeweilige Veranlagungsjahr und nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Kleinkläranlage ist. Es kann nach der Systematik des Abwassergesetzes keinen Bestandsschutz für „Altanlagen“ in Bezug auf die Kleineinleiterabgabe geben.

Wir haben daher für den beklagten Zweckverband die Zulassung der Berufung beantragt und werden über den weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens informieren.

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