VG Magdeburg zum Anspruch auf Befreiung von der Trinkwasserversorgung

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA kann die Wasserbehörde die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe, die Bevölkerung in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen, befreien, wenn die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist; dies gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA für Zweckverbände entsprechend. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22.12.2021 - 9 A 3/20 MD bestand in dem zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden.

Zwar kam das Verwaltungsgericht bei einem Vergleich der streitgegenständlichen Versorgungssituation mit anderen Situationen im Außenbereich zu dem Ergebnis, dass ein „unverhältnismäßiger Aufwand“ i. S. der Vorschrift vorlag. Es berücksichtigte die Besonderheiten des Einzelfalles (Lage und Erreichbarkeit des Versorgungsgebietes; akuter Erneuerungsbedarf bei Bestandsanlagen; tatsächliche Kosten bei der Versorgung [Spülen, Druckerhöhungen etc.]). Diese überschritten die üblicherweise für eine andere Versorgungssituation im Außenbereich entstehenden Kosten in unverhältnismäßigem Maße. Die Kosten für die Sanierung der Trinkwasserleitung würde pro Einwohner der Siedlung Kosten in Höhe von ca. 8.900 € verursachen. Diese Kosten würden nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anfallen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Änderung der Versorgungssituation den Grundstückseigentümern gleichwohl nicht zuzumuten. Unstreitig sind diese auf den Bezug von Trinkwasser angewiesen. Diesen über eine Eigenversorgungsanlage zu realisieren, ist jedoch nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit ist insoweit nicht allein an den tatsächlichen Kosten für die Herstellung eines (Gemeinschafts-)Brunnens sowie seines Betriebs und der Unterhaltung zu messen. Im Gegensatz zu Ersterschließungen sind Bestandsnutzer Teil der (bisherigen) Versorgungsgemeinschaft. Deshalb ist die Überlassung von Bestandsnutzungen in die Selbstversorgung nur dann zulässig, wenn die berechtigten Interessen der bisherigen Nutzer nachrangig sind, die Eigenversorgung mit einem geringen Aufwand zu realisieren ist und die übrigen Benutzer bei einer fortdauernden Versorgung übermäßig belastet werden. Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Insbesondere wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Gesamtheit der vom Kläger zu versorgenden Einwohner lediglich mit einem Mehrpreis von 0,02 bzw. 0,05 €/m³ zu rechnen hätte. Innerhalb einer flächenmäßig geprägten Versorgungsgemeinschaft im Sinne einer Solidargemeinschaft wird im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Investitionen notwendig, deren Vorteil sich nicht auf die Gesamtheit der zu Versorgenden erstreckt. Ist dies mithin dem Wesen einer solchen Gemeinschaft eigen, streitet allein eine moderate Erhöhung des Trinkwasserpreises gerade dafür, den Ausschluss von „Bestandskunden“ als unverhältnismäßig anzusehen.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular