VG Magdeburg zur Verjährung bei Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB

Im Urteil vom 21.03.2024 – 4 A 171/22 MD hat das VG Magdeburg folgende Rechtsansicht vertreten:


Nach § 13b Satz 1 KAG-LSA ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Für den Beginn dieser Ausschlussfrist kommt es nicht auf die auch durch Rechtsakte bedingte Beendigung der Sanierung im Sinne des §§ 162 und 163 BauGB an, sondern maßgebend ist allein der Zeitpunkt der Beendigung der tatsächlichen Durchführung der Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 146 Abs. 1 BauGB als Eintritt des Sanierungsvorteils.


Zudem hat das VG Magdeburg klargestellt, dass in dem Fall der Anforderung eines Ausgleichsbetrags (§ 154 Abs 1 BauGB) im Zuge des Abschlusses der Sanierung der anzuwendende Wertermittlungsstichtag durch den Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsbetrags (§ 154 Abs 3 S 1 BauGB) mit dem Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) gesetzlich bestimmt ist. Nur in dem Fall einer Vorauszahlung (§ 154 Abs 6 BauGB) ist der Gemeinde ein Entscheidungsspielraum für die Konkretisierung des Wertermittlungsstichtags eingeräumt. (Anschluss an OVG LSA, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 L 87/23 -, juris, Rn. 19).


Das VG Magdeburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

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