VGH Mannheim: Renaturierungsanordnung für Schotterflächen
Der VGH Mannheim hat mit Beschluss vom 12.05.2025 – VGH 8 S 388/25 erneut zur Rechtmäßigkeit einer „Renaturierungsanordnung“ für Schottergärten entschieden.
Der Kläger hatte auf seinem Grundstück vier Schotterflächen mit einem Unkrautvlies und einzelnen Pflanzenangelegt. Die Bauaufsichtsbehörde hatte nach einer Anzeige die Beseitigung der Schotterung samt Trennschicht sowie die Renaturierung der Flächen unter Androhung von Zwangsgeld angeordnet. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hiergegen blieben erfolglos.
Der VGH Mannheim hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Schotterflächen seien mit § 9 Abs. 1Satz 1 LBO unvereinbar, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein müssen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Aufgrund der Größe der Schotterflächenstellten diese trotz der einzelnen Pflanzen keine Grünflächen dar. Dies gelte jedenfalls in Kombination mit dem Unkrautvlies. Die Schotterflächen seien auch dann unzulässig, wenn sich auf dem Grundstück ansonsten ein hoher Anteil an Grünflächen befinde.
Die Anordnung einer „Renaturierung“ der Flächen sei auch nicht zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot fordere grundsätzlich, dass Regelungen so klar und eindeutig sein müssen, dass Betroffene sich danach richten können und der Verwaltungsakt ohne weitere Ergänzungen vollziehbar ist. Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genüge es, dass aus seinem gesamten Inhalt und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Die Verwendung generalisierender Begriffe sei möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten. Zudem sei maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des Sachverhaltes überhaupt möglich ist. Die Anforderungen dürften nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Gemessen daran erfülle die Renaturierungsanordnung die gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Jedenfalls aus dem Zusammenhang ergebe sich ohne Weiteres, dass die Beklagte die Herstellung einer Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO in Verbindung mit § 21a LNatSchG verlange.
Die Schotterschichten stellennach zutreffender Auffassung des Gerichts auch eine baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung dar. Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 LBO unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Als bauliche Anlagen gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen(§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO; sog. fiktive bauliche Anlagen). Das Gericht hat nicht abschließend entschieden, ob es sich um eine Aufschüttung handelt. Hierfür spreche, dass es sich die Auffüllung einer vorher künstlich geschaffenen Vertiefung handelt. Jedenfalls seien die Flächen aus Bauprodukten, nämlich Schotter, hergestellt und ruhen durch eigene Schwere auf dem Boden.