VGH Mannheim: Stadt Baden-Baden kein „Bauträger“
Eine von der Stadt Baden-Baden über eine stadteigene GmbH beherrschte offene Handelsgesellschaft beabsichtigte den Erwerb von zwei im Stadtzentrum gelegenen Grundstücken, mit dem Ziel, darauf Wohnungen für den gehobenen Wohnbedarf zu bauen und anschließend zu veräußern. Hiergegen hatte sich ein privater Bauträger, der bei dem Erwerb der oben genannten Grundstücke den Kürzeren gezogen hatte, zunächst erfolgreich mit einem Eilantrag gewehrt (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschl. v.05.12.2012 – 1 S 1258/12). Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in der Hauptsache entschieden. Der Gerichtshof bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Beteiligung der stadteigenen Gesellschaft für Stadterneuerung und Stadtentwicklung Baden-Baden mbH (GSE) an der OHG rechtswidrig sei (Urt. v. 13.11.2014 – 1 S2333/13).
Grundlage für die gerichtliche Entscheidung war das baden-württembergische Gemeindewirtschaftsrecht. Danach darf eine Gemeinde sich unter anderem nur dann an einem wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn „bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann“ (§ 102 Abs. 1 Ziffer 3 GemO). Bei dem Bau von Wohnungen für den gehobenen Wohnbedarf handele es sich nicht, so der Verwaltungsgerichtshof, um „Daseinsvorsorge“. Die Tätigkeit der OHG unterscheide sich in nichts von der erwerbswirtschaftlichen Betätigung eines beliebigen privaten Bauträgers.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim in der Hauptsache zeigt wie schon die vorangehende Eilentscheidung, dass auch „Private“ in Bundesländern, in denen gemeindewirtschaftlichen Normen „drittschützende Wirkung“ beigemessen wird, eine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Seite erzwingen können. Im Freistaat Sachsen wäre eine entsprechende Entscheidung auf Grundlage des § 94a Abs. 1 SächsGemO denkbar.