Vorsicht Falle! Bundesverwaltungsgericht zur Verjährung von Prozesszinsen

Eine Maßnahmeträgerin für Stadtentwicklung und Stadterneuerung hatte mit einer sächsischen Kommune einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Das Vertragsprojekt scheiterte und die Maßnahmeträgerin nahm die Kommune auf einen Betrag in Höhe von ca. 5 Millionen € in Anspruch. Die Verwaltungsgerichte hatten der Maßnahmeträgerin dann in dem ungefähr zwölf Jahre und über drei Instanzen geführten Prozess knapp ein Viertel der Klagesumme zugesprochen.

Allerdings hatte die Maßnahmeträgerin bei Erhebung der Klage im Jahre 2004 einen Antrag auf Verzinsung des eingeklagten Betrags nicht gestellt. Ein solcher Antrag erfolgte erst während des beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens im Jahre 2013. Dies sei zu spät gewesen, befanden im Ergebnis die Bautzener Richter. Prozesszinsen stünden der Maßnahmeträgerin nur zu, soweit der Anspruch nicht verjährt sei, also ab dem 01.01.2010 (Urteil vom 03.09.2014 - 5 A 616/12).

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun mit Urteil vom 23.03.2017 – 9 C 1.16 die sächsische Entscheidung: Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB verjähre bei allgemeinen Leistungsklagen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch rechtshängig geworden sei. Die Verjährung beginnt also nicht etwa wie in den Fällen des § 236 Abgabenordnung (AO) mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat.

Auch für Nicht-Prozessualisten ist damit klar: Es empfiehlt sich, bereits bei Klageerhebung die Prozesszinsen zu beantragen.

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