Werbeverbot für juristische Repetitorien in Hochschulgebäuden

In einem Eilverfahren hat sich das OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 2 ME 167/10, mit einem Verbot von Werbung für juristische Repetitorien an und in Hochschulgebäuden beschäftigt. Rechtsgrundlage für ein solches Verbot sei das Hausrecht der Universität. Die Gerichte haben die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Hochschule ausgesprochenen Verbots bestünden.

Zwar sei unerheblich, dass vor Erlass des Verbotes keine Abmahnung oder Anhörung nach § 28 VwVfG erfolgt sei, da dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden könne. Unerheblich sei weiter, dass die Hochschule die Werbung über Jahre geduldet habe. Die Hochschule könne von ihrem Hausrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch später noch Gebrauch machen.

Nach Ansicht des Gerichts trage die Begründung des Bescheides eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dennoch nicht. Die Universität hatte das Verbot damit begründet, dass ihr Bildungsauftrag bei weiterer Zulassung der Werbung gefährdet werde, weil die Werbung dem Ausbildungsziel der Hochschule, nämlich ein erfolgreiches Studium aus eigener Kraft ohne kostenpflichtige Repetitorien zu absolvieren, zuwider laufe. Mit der Zulassung der Werbung werde der Eindruck erweckt, die Hochschule selbst halte ihr Studienangebot für einen erfolgreichen Abschluss für unzureichend. Das OVG hat die Frage, ob eine ergänzende private Fortbildung als üblich anzusehen ist, ohne dass die Effektivität und Güte der staatlichen Ausbildung in Frage gestellt werde, der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Die Begründung des Bescheides sei aber zweifelhaft, weil sich das Verbot nur gegen kommerzielle Repetitorien wende, kostenfreie Kursangebote aber ausnehme. Auch solche Werbung lasse aber auf eine unzureichende staatliche Ausbildung schließen. Außerdem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass im Bereich der medizinischen Studiengänge die Werbung für alle Repetitorien weiterhin erlaubt werde. Die abschließende Beantwortung dieser Frage hat das Gericht aber ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Schließlich sei das Verbot unverhältnismäßig, soweit die Universität behaupte, die Werbemaßnahmen würden den Betriebsablauf stören, weil Werbematerial unmittelbar an die Studenten während der Prüfungsvorbereitung ausgehändigt werde und Werbeplakate offizielle Mitteilungen der Hochschule überdecken würden. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Hochschule vor einem generellen Werbeverbot mildere Mittel wählen müssen, um eine Störung des Lehrbetriebs durch die Werbung zu unterbinden.

Da die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nach alledem offen seien, hat das Gericht im Rahmen einer Abwägung der verschiedenen Belange entschieden, die Werbung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zunächst weiter zuzulassen, da die Werbung bereits seit langer Zeit ohne Beanstandung geduldet worden sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs könne daher nicht mit erheblichen Gefahren für die Gewährleistung des Bildungsauftrages begründet werden.

Da das Gericht leider viele Rechtsfragen zur Werbung kommerzieller Repetitorien an staatlichen Hochschulen offen gelassen hat, muss die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden.

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