Zins-Swaps: Bessere Prozesschancen (auch) für Kommunen!

Bereits mehrfach hatten wir in unseren Mandanteninformationen zu „Swap-Geschäften“ berichtet. Die Vertragsparteien eines „Swap-Geschäfts“ tauschen zu vorher festgelegten Zeitpunkten Geldbeträge aus, die sich für die eine Partei in der Regel nach einem festen Zinssatz und für den anderen Partner nach einem variablen Zinssatz berechnen. Ziel des „Swap-Geschäfts“ ist die Minimierung der Zinslast aus laufenden Darlehensverbindlichkeiten. Bei ungünstigem Verlauf des „Swap-Geschäfts“ kann sich die Zinslast allerdings auch vergrößern. Letztlich wird auf den Abstand zwischen kurz- und langfristigen Zinsen gewettet. Auch die öffentliche Hand versuchte in den letzten Jahren mit Abschluss solcher spekulativer Zinsgeschäfte ihre Zinslast zu verringern.

Mancher Erwerber, der seine Wette „verloren“ hatte, versuchte, sich bei Gericht schadlos zu halten. Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war uneinheitlich und eher „bankenfreundlich“. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden. In seinem Urteil vom 22.03.2011 sprach er dem Kläger – einem mittelständischen Unternehmen – einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Bank zu. Nach der Pressemitteilung des Gerichts – der Wortlaut des Urteils ist noch nicht veröffentlicht – stützte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung nur auf einen einzigen Punkt. Die Deutsche Bank hatte nicht auf den sogenannten „negativen Marktwert“ des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000,00 €) hingewiesen. Zur Erläuterung: Nach Abschluss des Zins-Swap-Geschäftes verkaufte die Deutsche Bank das Anlagegeschäft wie üblich weiter. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Deutsche Bank die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert, dass der Markt das Risiko, das der Anleger übernahm, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Deutschen Bank in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil abkaufen lassen konnte. Hierüber hätte die Deutsche Bank aufklären müssen. Dies hat sie aber nicht getan.

Die Deutsche Bank wie auch andere Institute dürften auch andere Anleger nicht darüber aufgeklärt haben, dass der „Markt“ für die Anschlussgeschäfte das Risiko des Anlegers, die Wette zu verlieren, höher bewertet hatte als es der Anleger auf Grundlage der ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Informationen einschätzen durfte.

Anlegerfreundlich hatte bereits das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 27.10.2010 (Aktenzeichen: 9 U 148/08) entschieden. Unter anderem meinte auch das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine beratende Bank den Kunden wegen des Glücksspielcharakters des Swap-Vertrages darauf hinzuweisen hat, wenn sie die Chancen unfair zu seinem Nachteil konstruiert hat. Hinzu kommt aber ein weiterer, insbesondere für kommunale Anleger bedeutsamer Gesichtspunkt. Wir zitieren den Leitsatz Nr. 4:

Eine Bank muss bei der Beratung von Kommunen und kommunalen Einrichtungen das für sie erkennbare sicherheitsorientierte Risikoprofil beachten. Geriert sie sich bei der Beratung als Expertin für kommunales Finanzmanagement und geht auf das kommunale Spekulationsverbot ein, dann muss sie ihre Empfehlungen daran ausrichten.

Alles in einem: Die Chancen – auch des kommunalen Kunden – auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Zins-Swap-Geschäften sind erheblich gestiegen!

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