Wir sind spezialisiert auf öffentliche Aufgabenträger wie Kommunen und Landkreise, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger und Hochschulen. Wir beraten und vertreten außerdem Unternehmen und Privatpersonen. Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im öffentlichen Recht, insbesondere im Kommunalrecht, Wasserrecht, Hochschulrecht, Recht der Sozialversicherungsträger sowie im öffentlichen und privaten Baurecht und im Arbeitsrecht. Unsere Kompetenz im öffentlichen Recht zeigt sich in zwei Fachanwaltschaften für Verwaltungsrecht und einer Fachanwaltschaft für Vergaberecht.

Unser Team
Unsere Kanzlei wurde im Jahr 2002 gegründet. Inhaber der Sozietät sind Dr. Sebastian Schmuck und Dr. Nadine Däumichen. Zum Team der Berufsträger gehören außerdem Michael Raden, Torsten Geißler Anja Pauli, Nele Harpke-Gläser und Timo Klann. Unterstützt werden wir von Prof. Dr. Uwe Berlit als freien Mitarbeiter.
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle Beiträge, Veröffentlichungen zu verschiedenen Themen unserer Kanzlei und Stellenausschreibungen.

beBPo – Anforderungen und praktische Handhabung bei Übermittlung elektronischer Dokumente
Die einzelnen Prozessordnungen sehen mit jeweils gleichlautender Vorschrift (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO, § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG, § 52a Abs. 3 S. 1 FGO und § 65a Abs. 3 S. 1 SGG) vor, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungs-weg eingereicht werden müssen (Alt. 2).
LAG München – wie eine (rechtswidrige) Kündigung eines Minijobbers zu Zahlungsverpflichtungen von ca. 100.000 Euro führen kann
Ein Jurastudent, der in einer Münchner Gaststätte als Kellner tätig war, setzte sich erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München gegen eine Kündigung zur Wehr – mit weitreichenden Konsequenzen für seinen ehemaligen Arbeitgeber und dessen Geschäftsführer (LAG München - Teilurt. v. 16.04.2025, Schlussurt. v. 04.06.2025 - Az. 11 Sa 456/23).